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Mandatar des Bundes bei der Vergabe von Großbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland
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PricewaterhouseCoopers GmbH
Description
Der Bund kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im Inland gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Haushaltsgesetz in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Nr. 5 im Einzelplan 32, Kapitel 08 des Bundeshaushaltsplanes (im Folgenden „Bundesgewährleistungen“) übernehmen. Den ganz überwiegenden Schwerpunkt bilden Gewährleistungsübernahmen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, bei denen in aller Regel BMWi als federführendes Fachressort auftritt . Die Anwendungsfälle können eine Vielzahl von Konstellationen betreffen. Während in der Mehrzahl die Absicherung von Krediten privater oder staatlicher Banken durch Bürgschaften und Garantien betroffen ist, fallen in Einzelfällen und im Rahmen von Sonderprogrammen auch Eigenkapitalmaßnahmen des Bundes (unmittelbar oder mit Bundesgewährleistungen unterlegt) in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung . Der Auftragnehmer (im Folgenden: „Mandatar“) erbringt die für eine Entscheidung über eine Bundesgewährleistung erforderlichen Prüf- und Beratungsleistungen sowie sonstige Unterstützungsleistungen. Dies umfasst u.a. die Prüfung ob eine andere, privatwirtschaftliche Finanzierung nicht möglich ist (sog. Subsidiarität) und, ob das Vorhaben betriebswirtschaftlich tragfähig ist. Sowohl das BMWi als auch das BMF werden brechtigt sein, Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Der Auftrag besteht aus einer dauerhaft zu erbingenden Grundleistung und nach Bedarf abrufbaren Leistungsmodulen (im Einzelnen siehe Leistungebschreibung). Lot 1: Siehe Leistungsbeschreibung Die Geschäftsentwicklung im Bereich der Inlandsgewährleistungen hängt erfahrungsgemäß stark von der wirtschaftlichen Gesamtlage ab. Eine Prognose der zukünftigen Fall-zahlen ist daher schwierig. Während die Anzahl der Neudeckungen im Bürgschaftsbereich und der Einzelfälle z.B. in den Jahren 2009/10 (Finanz- und Wirtschaftskrise) und 2020/21 (Corona-Krise) bei 5-10 pro Jahr lag, lag sie in wirtschaftlich stabilen Jahren deutlich niedriger bei 0 bis 3 Fällen pro Jahr. Während der Corona-Krise waren über den WSF zusätzlich 42 Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen zu bearbeiten. Die der Schätzung des Auftragswertes zugrundeliegende Spanne der nach der Rahmen-vereinbarung erfolgenden Leistungsabrufe für die gesamte Vertragslaufzeit liegt bei 2,0 Mio. Euro netto bis 32 Mio. Euro netto. Der Auftragswert wird auf 8,5 Mio. Euro netto geschätzt (Auftragswertschätzung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Vergabeverordnung). Dabei handelt es sich um einen reinen Schätzwert, der auf den folgenden - alleine zum Zweck der rechtlich zwingend vorzunehmenden Auftragswertschätzung getroffenen - Annahmen beruht: Für die Schätzung des Mindestauftragsvolumens von 2,0 Mio. Euro netto wurde davon ausgegangen, dass neben der Erbringung der Grundleistungüber die gesamte Vertragslaufzeit jeweils ein Antrag auf eine parallele Bund-Landes-Bürgschaft pro Jahr zu bearbeiten ist mit der Folge, dass die Leistungsmodule 3.1.1 und 3.1.2 insgesamt je sechsmal abgerufen werden. Aufgrund der schwankenden Anzahl der Fälle in der Bestandsverwaltung wurde zudem davon ausgegangen, dass das Leistungsmodul 3.1.3 insgesamt ca. 15 Mal abgerufen wird. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass in der Laufzeit des Vertrag ein Schadensfall eintritt und somit das Leistungsmodul 3.1.4 einmal abgerufen wird. Das maximal mögliche Gesamtvolumen aller nach der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen wird aufgrund des nicht hinreichend zuverlässig prognostizierbaren Leistungsvolumens und zur Gewährleistung der notwendigen Flexibilität auf 32 Mio. Euro netto festgelegt. Dieser Angabe liegen die Erfahrungen aus den von der Corona-Krise ge-prägten vergangenen Jahre (zzgl. eines Sicherheitspuffers) zugrunde. Die Mandatartätig-keit betraf in dieser Zeit eine besonders hohe Anzahl von Bürgschaftsanträgen (s.o.), mehrere Sonderfälle und die Schaffung und Begleitung eines neues Stabilisierungsprogramms (WSF). Für die Schätzung des Auftragswertes wurde angenommen, dass eine gegenüber den Annahmen zum Mindestauftragsvolumen deutlich erhöhte Anzahl von Fällen zu betreuen ist, aber keine ausgeprägte Krisensituation vorliegt, die etwa ein eigenständiges Stabilisierungsprogramm erfordert. Der Auftragswert wurde daher in der Spanne zwischen Mindest- und maximalem Auftragsvolumen im unteren Drittel bei 8,5 Mio. Euro netto geschätzt. Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen ist der Auftragsschätzwert mit großer Unsicherheit behaftet. Der Wert der tatsächlich abgerufenen Leistungen kann die Auftragswertschätzung daher auch erheblich unterschreiten. Durch den Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung wird kein Anspruch des Rahmenvertragspartners auf ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen - mit Ausnahme der Grundleistung - begründet. Die Angabe der Schätzwerte und des maximal möglichen Gesamtvolumens schließt neben den vom Bund zu leistenden Entgelten auch die von den Bundesländern im Falle pa-ralleler Bund-/Landesbürgschaften aufgrund gesonderter Entgeltvereinbarungen (s. Ziff. 11 des Vertragsentwurfs) zu erbringenden Entgelte ein.
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