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Compulsory social security services
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Description
Grundlage von „Deeskalation und Gewaltprävention“ sind: — systemtheoretische Begriffsbestimmung von Aggression und Gewalt, — Krankheitsbilder m. erhöhtem Aggressionsrisiko und Auswirkungen auf die Arbeit, — Reflexion der eigenen Verhaltens- & Denkmuster, — deeskalierende und Bewohner orientierte Kommunikation, — Gewalt- und Aggressionskonsequenzen für den Umgang mit Klienten, — konstruktive Konfliktlösung mit Klienten und Angehörigen, — institutionelle und organisatorische Präventionsmaßnahmen. 1) Ziele: — begreift das Thema Gewalt als komplexes Phänomen kurz- und langfristige Präventionsmaßnahmen ableiten, — ist in der Lage drohende Gefahren- & Gewaltsituationen erkennen und professionell zu begleiten, — konstruktive Konfliktlösungen kennen, — deeskalierende Maßnahmen adäquat anwenden zu können. 2) Methoden: — Vermittlung theoretischer Grundlagen, — Reflexion, — praktische Übungen. https://www.aok-gesundheitspartner.de/he/pflege/anbieterinfo_praevention/index_21399. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zum Vertrag angeboten. Die Pflegekassen der AOK in Hessen u. der Bahn-BKK beabsichtigen im Rahmen eines sog. Open-House–Verfahrens mit geeigneten Unternehmen zum Zwecke der Förderung von Präventionsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift des § 5 SGB XI nicht – exklusive Vereinbarungen zu schließen. Die Unternehmen führen: — Qualifizierungsmaßnahmen zu dem Thema „Deeskalation und Gewaltprävention“ in den teil- u. vollstationären Pflegeeinrichtungen durch, — Teilen ein sog. Handout u. eine Teilnehmerbescheinigung an die Teilnehmer aus, — führen nach d. Durchführung die Qualitätssicherung anhand eines Feedback-bogens durch, — die Gesamtauswertung der Feedbackbögen wird der Pflegekasse der AOK in Hessen übermittelt. Es ist zu beachten, dass sich die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Förderung von Präventionsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SGB XI insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten auf einen Betrag von 0,30 EUR belaufen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Bezugsgröße wird vom Schätzerkreis festgelegt und vom Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich im Monat September/Oktober bekanntgegeben. Mithin ist die Höhe der Ausgaben (finanzielle Mittel, die in diesem Zusammenhang zum Zwecke einer Förderung von Präventionsmaßnahmen verwendet werden dürfen) gemäß Regelung des § 5 Absatz 2 SGB XI gesetzlich beschränkt. Die Pflegekasse der AOK in Hessen ist im Namen der Pflegekassen gehalten, die für die Leistungen zur Prävention nach § 5 Abs. 2 SGB XI gesetzlich festgelegte Höhe der finanziellen Ausgaben zu überwachen und ausschließlich für die Förderung der gesetzlich in § 5 SGB XI festgelegten Aufgaben zu verwenden. Hierfür hat die Pflegekasse der AOK in Hessen ein Controlling-Mechanismus in Ihrem Hause eingerichtet. Die finanzielle Förderung endet auf schriftliche Mitteilung durch die Pflegekasse der AOK in Hessen mit sofortiger Wirkung, wenn im Rahmen des durchzuführenden Controllings festgestellt wird, dass die zur Verfügung stehenden und gesetzlich beschränkten finanziellen Mittel überschritten werden könnten oder verbraucht wurden. Um sicherzustellen, dass es zu keiner Überschreitung kommt, sehen vertraglichen Regelungen im Rahmen der Leistungserbringung folgenden Ablauf vor: Die Pflegeeinrichtungen, die an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen möchten, teilen zunächst ihr Interesse den Pflegekassen mit. Erst nach Erhalt einer positiven Rückmeldung gegenüber einer Pflegeeinrichtung durch die Pflegekassen ist eine Teilnahme einer Pflegeeinrichtung an der vertragsgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme möglich. Das jeweilige Unternehmen wird durch die Pflegekasse sodann mittels einer schriftlichen Mitteilung entsprechend benachrichtigt, dass er die Qualifizierungsmaßnahme nunmehr durchführen darf. Die Pflegeeinrichtungen wählen ein Unternehmen aus einem sogenannten Anbieterverzeichnis aus, der die zugrundeliegende Qualifizierungsmaßnahme für die Pflegeeinrichtung durchführt. Die Pflegekasse hat hierauf keinerlei Einfluss. Das Anbieterverzeichnis wird den Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekasse der AOK in Hessen zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sind damit einverstanden, dass ihre Daten in das vorgenannte Verzeichnis aufgenommen und den Pflegeinrichtungen in Hessen nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Anbieter selbst hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme. Folglich kann es dazu kommen, dass der Anbieter zwar über den zugrundeliegenden Vertrag verfügt, im Laufe der Vertragslaufzeit jedoch nicht ein einiges Mal zum Zuge kommt; mithin in diesem Fall auch keinen Vergütungsanspruch hat.
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