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Telematikinfrastruktur as a Service und KIM as a Service
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Description
Das 2015 aktualisierte Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) beschreibt die konkrete Einführung digitaler Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards im Gesundheitswesen. Die Anbindung an die TI schreiben wir als monatliche Serviceleistung TI as a Service und den Dienst KIM as a Service über einen Zeitraum von 36 Monaten aus. In diesem Service ist die Bereitstellung sämtlicher erforderlichen Komponenten und Dienstleistung enthalten. (eHealth-Konnektoren, Kartenlesegeräte (stationär und mobil), Konnektoranbindung an die TI, gesicherte Lieferkette entsprechend den Vorgaben des Herstellers, Verbindung und Betrieb der Komponenten, Zertifizierte Installation der Komponenten, Bereitstellung des VPN Zugangs auf der Bieter-Netzwerkinfrastruktur). Lot 1: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen Erläuterung: Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, da zum Umsetzungszeitpunkt andere Anbieter nur den Kauf der Hardware und evtl. den Betrieb dieser anbieten. Der Betrieb der Hardware würde dann im Rechenzentrum des Auftraggebers erfolgen und n i c h t im Rechenzentraum des Auftragnehmers. Weiterhin bietet kein anderer Anbieter einen KIM Client-Modul-Service an, der die Integration, Betrieb, Verwaltung und Wartung der Clients beinhaltet. Zur Senkung des Investitionsrisikos hat sich die München Klinik gGmbH gegen den Kauf von Konnektoren und Kartenterminals entschieden und ist auch aus personellen Gründen auf den Betrieb des Gesamtsystems durch einen Drittanbieter in dessen Rechenzentrum angewiesen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden, da keine anderen Anbieter am Markt die geforderte Leistung in verlgeichbarer Art und Weise anbieten können.
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