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INOPHA GmbH
Description
Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen sowie unter Abschnitt II.2.4) dieser Auftragsbekanntmachung benannten Wirkstoffe zuschließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Zeitraums vom 1.6.2020 bis 31.5.2022 jederzeit zu einem Monatsersten möglich. Zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs durch die AOK, zu den Fristen und zum Vertragsbeginn siehe im Übrigen Abschnitt II.2.4) dieser Bekanntmachung sowie Abschnitt A.III.3 der Teilnahmebedingungen. Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen(sog. Wirkstoffliste) benannten Wirkstoffen. Die AOK startet das Open-House-Verfahren mit den nachstehenden Wirkstoffen (sog. Startwirkstoffe): 1. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste,) 2. Somatropin (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste), 3. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste). *Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten (Depot) Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Damit würden auch Rabattverträge zu Arzneimitteln mit diesen weiteren Wirkstoffen Gegenstand des vorliegenden Open-House-Verfahrens. Selbstverständlich würde dadurch aber nicht der Inhalt bereits geschlossener Verträge erweitert. Entscheidet sich die AOK für eine Erweiterung des Beschaffungsbedarfs, wird sie diesen Umstand jeweils in einer weiteren Auftragsbekanntmachung, die Bezug auf diese Auftragsbekanntmachung nimmt, im Supplment zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt machen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4). Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen werden frühestens mit Wirkung zum 1.6.2020 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.5.2022. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.6.2020 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 20.04.2020 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge werden frühestens am 21.4.2020 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Startwirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.6.2020 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die (maximale) Vertragslaufzeit sowie die Angebots- und Warte- und Stillhaltefrist im Fall von Erweiterungen des Beschaffungsbedarfs werden in den zugehörigen Auftragsbekanntmachungen und in der (dann aktualisierten) Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mitgeteilt. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden. Dabei gilt je Wirkstoff, der Gegenstand des Beschaffungsbedarfs ist, ein prozentualer Rabattsatz auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) exklusive Umsatzsteuer. Für verschiedene Wirkstoffe können unterschiedliche Rabattsätze gelten. Je Wirkstoff gilt aber selbstverständlich ein einheitlicher Rabattsatz für alle Vertragspartner.
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