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Johannes Apotheke

Description

Abschluss eines Rahmenvertrages für einen Apothekenversorgungsvertrag unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Für das Klinikum ist eine wirtschaftliche, ausreichende und bedarfsgerechte Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln, apothekenpflichtigen Medizinprodukten und applikationsfertigen Zytostatika – Rezepturen sicherzustellen. Dabei sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, berufsrechtlichen Vorschriften und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Verkehr mit Arzneimitteln und über den Betrieb von Apotheken, einzuhalten. Apothekenversorgungsvertrag unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Versorgungsapotheke versichert, dass sie die ordnungsgemäße Versorgung des Klinikums mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gewährleisten kann und über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume und Einrichtungen nach § 29 ApBetrO, das notwendige pharmazeutische und nicht pharmazeutische Personal und die erforderlichen Fahrzeuge nach § 28 ApBetrO verfügt, um dem Versorgungsauftrag, insbesondere der Überprüfungspflicht nach § 14 Abs. 4, Satz 3 und 4 ApoG und MPG in vollem Umfang nachkommen zu können. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Leistungsverzeichnis sowie dem Versorgungsvertrag zu Los 1. Apothekenversorgungsvertrag unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Versorgungsapotheke versichert, dass sie die ordnungsgemäße Versorgung des Klinikums mit applikationsfertigen Zytostatika – Rezepturen gewährleisten kann und über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume und Einrichtungen nach § 29 ApBetrO, das notwendige pharmazeutische und nicht pharmazeutische Personal und die erforderlichen Fahrzeuge nach § 28 ApBet-rO verfügt, um dem Versorgungsauftrag, insbesondere der Überprüfungspflicht nach § 14 Abs. 4, Satz 3 und 4 ApoG und MPG in vollem Umfang nachkommen zu können. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Leistungsverzeichnis und dem Versorgungsvertrag zu Los 2.

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