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Stromkonzessionsvertrag (Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG)
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Description
Die Stadt beabsichtigt den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsverteilernetz der allgemeinen Versorgung gehören (Stromkonzessionsvertrag). Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der Stadt Neu-Ulm mit Ausnahme der Stadtteile Steinheim, Tiefenbach und Neubronn. Lot 1: Die Stadt Neu-Ulm macht bekannt, dass der mit der SWU Energie GmbH (Rechtsnachfolgerin: Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH) abgeschlossene Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsverteilernetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Stromkonzessionsvertrag) zum Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der Stadt Neu-Ulm. Unternehmen, die am Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Stadt Neu-Ulm für das Gemeindegebiet der Stadt Neu-Ulm mit Ausnahme der Stadtteile Steinheim, Tiefenbach und Neubronn interessiert sind, werden aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung innerhalb der unter Ziff. IV.2.2) genannten Frist (Interessenbekundungsfrist) bei der oben unter Ziff. I. 3) angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Interessenbekundungsfrist ist der Eingang bei der genannten Kontaktstelle. Die Übermittlung der Interessenbekundung per Fax oder per E-Mail ist zugelassen und für die Fristwahrung ausreichend. Nach Fristablauf eingehende Interessenbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist). Nach fristgerechtem Eingang der Interessenbekundung werden den Interessenten weitere Verfahrensunterlagen zugesendet, aus denen sich der Verfahrensablauf, die Eignungsanforderungen und die Auswahlkriterien ergeben Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich eines Teils des Gemeindegebietes Neu-Ulm auf der Gemarkung Burlafingen, „Industriegebiet Riffelbank“, ein weiterer Wegenutzungsvertrag mit einem anderen Unternehmen besteht. Dieser Wegenutzungsvertrag bleibt von dem mit dieser Bekanntmachung beabsichtigten Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages unberührt.
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