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6. Änderungsvertrag zum ÖPP-Projektvertrag für die Immobilien-ÖPP des UKSH

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Value

225,000,000 EUR

Current supplier

Immobilien Partner UKSH GmbH

Description

Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u 3 GWB (Art. 72 Abs. 1 lit b) u c) Richtlinie 2014/24/EU) betr. geänderte u. zusätzliche Planungs- u. Bauleistungen für den Teil der Sanierung des Gebäudebestands im Rahmen der am 30.9.2014 vereinbarten Immobilien-ÖPP über Planung, Neubau, Sanierung, Finanzierung und Betrieb von Immobilien des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campi Kiel und Lübeck: Aufgrund einer von den kalkulatorischen Vertragsunterlagen abweichenden Bestandssituation werden zur Sanierung geänderte und zusätzliche Planungs- u. Bauleistungen nötig, die vom vorhandenen Auftragnehmer abweichend von sonstiger Pauschalpreisvereinbarung im „Cost+Fee“-Modell erbracht werden sollen. Die schon laufende anteilige ÖPP-Projektfinanzierungsleistung wird künftig allein auf (bereits fertiggestellte) Neubauten bezogen. Ergänzend werden eingetretene Ablaufstörungen Leistungsänderungen u. Interimsmaßnahmen abgegolten. Lot 1: Das UKSH hat nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs (Auftragsbekanntmachung ABl. EU 2012/S 85-139875 vom 3.5.2012) am 30.9.2014 den Projektvertrag über die Immobilien-ÖPP betreffend Planung, Neubau, Sanierung, Finanzierung und Betrieb von Immobilien des UKSH in Kiel und Lübeck mit einem Brutto-Gesamtauftragswert (inkl. Betrieb und Finanzierung) von ursprünglich 1,7 Milliarden EUR und einer Laufzeit von ca. 30 Jahren abgeschlossen (Abschluss bekannt gemacht im ABl. EU 2014/S 211-373137). Umfangreiche Neubauleistungen sind bereits abgeschlossen, die Betriebsleistungen werden laufend erbracht. Betreffend Planung und Bau für die Sanierung des beim ursprünglichen Vertragsschluss vorhandenen Gebäudebestandes sind unvorhergesehene Hindernisse insbesondere durch erhebliche Abweichungen des tatsächlichen Zustands des Gebäudebestands (z. B. Brandschutz, Altlasten/Schadstoffe, Mängel der Gebäudesubstanz, Vermaßung) von dem kalkulatorisch dem Globalpauschalfestpreis des Ausgangsvertrags zugrunde liegenden aufgetreten bzw. bekannt geworden. Bei unverändertem Sanierungsziel und räumlichem Umfang sind daher geänderte und zusätzliche Leistungen erforderlich, wobei die Abgrenzung von den bereits geschuldeten Sanierungsleistungen aufgrund von Art und Umfang der Abweichungen vorgängig praktisch nicht in realistischer Zeit zu leisten ist. Der Vollzug des Ausgangsvertrages wird durch die abweichende Bestandsituation inhaltlich und zeitlich stark behindert. Der Umfang der notwendigen zusätzlichen und geänderten Leistungen lässt sich für die Vertragsparteien und die finanzierenden Banken im unveränderten Regelungsregime nicht mehr abbilden. Die rasche Sanierung ist zur Erreichung der Effizienzziele des UKSH jedoch nötig. Zudem soll am vereinbarten Lebenszyklusmodell der ÖPP festgehalten werden, insbesondere der langfristigen Verantwortung des Auftragnehmers für Instandhaltung und Betrieb der Gebäude. Daher soll mit dem 6. Änderungsvertrag vereinbart werden, dass Planung (einschl. Bestandsuntersuchung) und Bau der Bestandssanierung im Wesentlichen nicht wie ursprünglich vereinbart nach Maßgabe eines globalen Pauschalfestpreises erbracht werden, sondern – auch rückwirkend – auf der Grundlage tatsächlicher Kosten von abgestimmt zu vergebenden Nachunternehmerleistungen und fest vereinbarten Zuschlägen für Eigenleistungen des Auftragnehmers (Modell „cost + fee“). Die Aufhebung der Pauschalierung betrifft nach ursprünglichen Objektkosten ca. ein Fünftel des ursprünglichen Bauvolumens. Da die Umstellung zu offenen Fertigstellungsterminen führt, wird zugleich die schon vereinbarte anteilige Projektfinanzierung künftig allein auf die Neubauleistungen bezogen und dies finanziell und rechtlich ausgeglichen. Zahlungspläne, Mängelrechte und Sicherheitenkonzept werden als Folgeregelungen angepasst. Eine pauschale Beteiligung des UKSH an den Kosten der Umstrukturierung wird vereinbart. Zugleich werden Konflikte und offene Positionen aus streitigen bisherigen Leistungsänderungen und aus Interimsmaßnahmen, die aufgrund vertraglicher Rechte vereinbart wurden, in ergänzenden Vereinbarungen ausgeglichen. Zu II.1.7: Angabe ist eine Schätzung des Mehraufwands im Verhältnis zum bisherigen, ohne Berücksichtigung der hiermit bekannt gemachten Vertragsänderung gedachten Leistungssoll der Sanierung des Bestandes. Da für die von der Änderung erfassten Leistungen kein Pauschalpreis (mehr) gilt, kann eine genauere Angabe nicht gemacht werden.

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