Open tender
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Open-House-Verfahren Lizenzierung E-Ticket-Vertrieb bwtarif
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Close date
2028-12-08
Description
1. Gegenstand des Open-House-Verfahrens ist der Abschluss von nicht-exklusiven Lizenzierungsverträgen für den Zeitraum vom 10.12.2023 (Fahrplanwechsel) bis einschließlich 09.12.2028 (Tag vor dem Fahrplanwechsel) über die Lizenzierung von Anbietern zum Vertrieb von elektronischen Tickets ("E-Tickets") für den Baden-Württemberg-Tarif. 2. Das Open-House-Verfahren sieht die Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen und einheitlicher Provisionsentgelte für alle am Verfahren Beteiligten vor. 3. In Bezug auf den Abschluss eines Lizenzvertrages kommen für interessierte Partner zwei Wege in Betracht. Der Partner kann einen entsprechenden Lizenzierungsvertrag mit Wirkung zum Vertragsbeginn abschließen oder dem Lizenzierungsvertrag während der Vertragslaufzeit beitreten. 4. Der Abschluss bzw. Beitritt eines Lizenzvertrages ist allen Anbietern möglich, welche die definierten Anforderungen erfüllen. 5. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Teilnahmeunterlagen. Lot 1: Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht-exklusiven Lizenzierungsverträgen in Bezug auf den Vertrieb von elektronischen Tickets ("E-Tickets") für den Baden-Württemberg-Tarif im Wege eines Open-House-Verfahrens: 1. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen und eines einheitlichen Provisionsentgelts sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Anbietern der jederzeitige Abschluss bzw. Beitritt zum Vertrag während der gesamten definierten Vertragslaufzeit angeboten. Die Vertragskonditionen und einheitlichen Provisionsentgelte sind nicht verhandelbar und für alle Vertragspartner identisch. 2. Während der Laufzeit des bzw. der Lizenzierungsverträge ist für alle geeigneten Anbieter jederzeit ein Beitritt möglich. 3. Der bzw. die im Wege des Open-House-Verfahrens geschlossenen Verträge enden unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses spätestens am 09.12.2028. Eine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages ist nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen möglich. 4. Die Baden-Württemberg-Tarif GmbH trifft im Rahmen des Open-House-Verfahrens keine Auswahlentscheidung und unterbreitet jedem interessierten Unternehmen, welches die Teilnahme- bzw. Vertragsbedingungen erfüllt, ein identisches Vertragsangebot. 5. Die Baden-Württemberg-Tarif GmbH sichert keinem Vertragspartner eine irgendwie geartete Exklusivität zu. 6. Der Abschluss bzw. der Beitritt zum Lizenzvertrag unterliegt nicht dem Kartellvergaberecht gem. §§ 97 ff. GWB. Dementsprechend betrifft die vorliegende Bekanntmachung auch keinen Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 103 Abs. 4 GWB bzw. der Richtlinie 2014/24/EG. 7. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information interessierter Anbieter erfolgt die Bekanntmachung der Möglichkeit zum Abschluss von Lizenzverträgen gleichwohl im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" nach Ziff. IV. 1.1., die Angabe der Zuschlagskriterien nach Ziff. II.2.5. und die Angabe zur Laufzeit des Vertrages nach Ziff. II.2.7) sind den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet und haben keine weitergehende (vergaberechtliche) Bedeutung. Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass hiermit und mit der Nutzung des Mediums TED keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden ist, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. der Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist. 8. Der Lizenzvertrag kann über den unter Abschnitt I.3. dieser Bekanntmachung angegebenen Link abgerufen werden. Die Anlagen des Lizenzvertrages werden im Nachgang der Übermittlung einer Interessensbekundung an die unter Abschnitt I.1. aufgeführte Kontaktstelle per E-Mail übermittelt.
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