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2316-2282/G11 Überwachung der sich aus der Durchführung des Bundesver-kehrswegeplans (BVWP) 2030 ergebenden erheblichen Klima- und Umweltwirkungen

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Description

Ziel des Forschungsvorhabens ist die Entwicklung einer methodischen Herangehensweise zur Überwachung der sich aus dem BVWP 2030 ergebenden erheblichen Klima- und Umweltwirkungen, die Durchführung der Überwachung zur Ermittlung ggf. unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen sowie darauf aufbauend die Identifizierung geeigneter Abhilfemaßnahmen und die Formulierung von Handlungsempfehlungen zur Verbesserung zukünftiger strategischer Umweltprüfungen. Das Verfahren muss dabei die Anforderungen des Berücksichtigungsgebots gemäß § 13 KSG Abs. 1 erfüllen. Lot 1: Die Leistung zur Überwachung der verkehrsmengenunabhängigen Klima- und Umweltwirkungen ist in folgende Arbeitspakete strukturiert: - AP 1: Festlegung des methodischen Vorgehens einschließlich Definitions- und Abgrenzungsfragen hinsichtlich verkehrsmengenunabhängiger Klima- und Umweltwirkungen, - AP 2: Erhebung und Plausibilisierung der erforderlichen Daten zur Überwachung der verkehrsmengenunabhängigen Klima- und Umweltwirkungen, - AP 3: Datenanalyse im Hinblick auf die Klima- und Umweltwikungen der zu betrachtenden Bedarfsplanprojekte, - AP 4: Bewertung und Einordnung der Ergebnisse im Hinblick auf die verkehrsmengenunabhängigen Gesamtplanwirkungen. Weitere Angaben sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576 Der AN ist verpflichtet, - während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören. - geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren. Erklärung zu Intressenkonflikten/zur Neutralität Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/ Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.

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