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Description
Planungsleistung zur Umstellung der Wasserbehandlungsanlagen (nachfolgend WBA bezeichnet) – und Wasserhaltungsanlagen (nachfolgend WHA bezeichnet) an den Standorten Ronneburg, Seelingstädt und Helmsdorf im Bereich Sanierung Ronneburg der Wismut GmbH auf Fernüberwachung, -bedienung von einer zentralen Leitwarte aus. Die Wismut GmbH saniert an mehreren Standorten die Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus in Sachsen und Thüringen. Teil dieser Sanierungsaufgabe ist die Fassung und Behandlung kontaminierter Wässer. Im Bereich Sanierung Ronneburg werden an den Standorten Helmsdorf, Ronneburg und Seelingstädt Wasserfassungssysteme und Wasserbehandlungsanlagen (WBA) betrieben. Für die WBA Helmsdorf ist gegenwärtig ein Ersatzneubau in Ausschreibung. Zeitlich parallel sind die Bestandsanlagen Ronneburg und Seelingstädt auf eine Fernbedienung- und Überwachung umzustellen. Das Wasserhaltungssystem am Standort Seelingstädt umfasst aktuell 65 Brunnen bzw. Pumpstationen und das Ronneburger System umfasst 28 Pumpstationen und 4 Förderbrunnen. Die Daten der WHA aller 3 Standorte und Überwachungsmeldungen, wie Brand- und Einbruchsmeldungen anderer Einrichtungen (Gebäude, Messcontainer), laufen in einem Wasserhaltungs- und Dispatchersystem zusammen. Am Standort besteht ein separater Dispatcherdienst zur diesbezüglichen Überwachung von Störmeldungen, An- und Abmeldung von Fremdfirmen, Videoüberwachung, Einleitung von Rettungsmaßnahmen. Perspektivisch ist vorgesehen diese Überwachung sowie die Anlagensteuerung (Wasserbehandlungsanlagen und Wasserhaltungsanlagen) von einer zentralen Leitwarte aus zu realisieren. Zielstellung ist — Eine vollwertige Fernbedienung und –überwachung der Wasserstrecke der Wasserbehandlungsanlage über einen Zeitraum von 48 h sowie — eine permanente Fernbedienung und –überwachung der Wasserhaltungsanlagen; — Bedienung der Anlagen von einer zentralen Leitwarte aus (Die Steuerung des Ersatzneubaus WBA Helmsdorf sowie der WHA Helmsdorf sind mit in die zentrale Leitwarte zu integrieren). Mit dem Wettbewerblichen Dialog gem. § 18 VgV soll die beste Lösung für die o. g. anspruchsvolle Aufgabe gefunden werden. Es wird eine Dialogphase durchgeführt. Für die Teilnahmer am Wettbewerblichen Dialog ist gem. § 77 Abs. 2 VgV die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu 7 500 EUR gegen Stundennachweis vorgesehen. Die Wismut GmbH fordert gem. § 18 Abs. 2 VgV eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Nach Abschluss des Dialogs werden die teilnehmenden Unternehmen gem. § 18 Abs. 8 VgV zur Abgabe eines Angebots, auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Danach nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien eine finale Bewertung der Angebote vor. Bedingungen für ein späteres Angebot und die vertragliche Umsetzung: Grundleistungen in Anlehnung des Umfanges des Leistungsbildes Leistungsbild Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI, mit den Leistungen gemäß Anlage 15, Honorarzone III, mit anrechenbaren Kosten nach Kostenannahme ca. 950 000,00 EUR; Leistungsphasen 1-3, Optional stufenweise Leistungsphasen 4-9; Besondere Leistungen: Zu Leistungsphase 1: — Bestandsaufnahme Optional zu Leistungsphase 8: — Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen — Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen, Betriebshandbücher Mögliche Zuschläge zu den Planungsanforderungen hat der Bieter in seinem Angebot sichtbar zu kennzeichnen. Für Bewerber mit Sitz in Deutschland: Bieter können die nach HOAI für die jeweiligen Leistungsphasen vorgesehenen Honorarsätze mit entsprechender Begründung ändern. Die Unterschreitung der Mindesthonorarsätze darf nur in Ausnahmefällen erfolgen (§ 7 Abs. 3 HOAI) und bedürfen einer Begründung des Bieters im Angebot. Bedingungslose Preisnachlässe, die zur Unterschreitung der Mindestsätze nach § 7 Abs. 1 HOAI führen, sind unzulässig.
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