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Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)

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Pfizer Pharma GmbH

Description

Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen sowie unter Abschnitt II.2.4) dieser Bekanntmachung benannten Wirkstoffen zu schließen . Die Vertragslaufzeit für die Wirkstoffe gem. Ziff. II.2.4 der Erstbekanntmachung beginnt frühestens am 1.7.2022 u. beträgt max. 18 Monate. Sie endet spätestens am 31.12.2023. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Zeitraums vom 1.7.2022 bis 31.12.2023 jederzeit zu einem Monatsersten möglich. Lot 1: Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (sog. Wirkstoffliste und Fristen) benannten Wirkstoffen. Die AOK startet das Open-House-Verfahren mit den nachstehenden Wirkstoffen (sog. Startwirkstoffe): 1. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 1 der Anlage 3); 2. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 2 der Anlage 3); 3. Peginterferon beta-1a (Lfd.-Nr. 3 der Anlage 3); 4. Somatropin (Lfd.-Nr. 4 der Anlage 3); 5. Ustekinumab (Lfd.-Nr. 5 der Anlage 3). *Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf im Laufe des weiteren Verfahrens zu erweitern, d. h. die Anlage 3 um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Damit würden auch Rabattverträge zu Arzneimitteln mit diesen weiteren Wirkstoffen Gegenstand des vorliegenden Open-House-Verfahrens. Selbstverständlich würde dadurch aber nicht der Inhalt bereits geschlossener Verträge zu anderen Wirkstoffen erweitert, sondern dazu wäre je Wirkstoff ein neuer Vertrag zu schließen (s. dazu auch die Abschnitte A.I.1, A.I.4 und A.III.4 der Teilnahmebedingungen). Entscheidet sich die AOK für eine Erweiterung des Beschaffungsbedarfs, wird sie diesen Umstand jeweils in einer weiteren Auftragsbekanntmachung (sog. Folgebekanntmachung) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt machen, die Bezug auf die am 27.4.2022 veröffentlichte Auftragsbekanntmachung (ABl-EU 2022/S 82-220595, sog Erstbekanntmachung, berichtigt am 21.4.2023 durch ABl- EU 2023/S 079-237133) nimmt. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4). Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden spätestens am 31.12.2023. Alle Vertragspartner können den ursprünglichen nur bis zum 30.6.2023 laufenden Rabattvertrag durch eine Vereinbarung mit der AOK verlängern. Im Fall der Verlängerung gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen im Übrigen fort. Die Vereinbarung zur Verlängerung muss spätestens am 19.5.2023 bei der AOK eingehen. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.7.2022 müssen interessierte Unternehmen spätesten am 20.5.2022 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge werden frühestens am 23.5.2022 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.7.2022 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die (maximale) Vertragslaufzeit sowie die Angebots- und Warte- und Stillhaltefrist im Fall von Erweiterungen des Beschaffungsbedarfs werden in den zugehörigen Auftragsbekanntmachungen und in der (dann aktualisierten) Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mitgeteilt. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahren abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.12.2023. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 20.10.2023 eingehen. Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen werden frühestens am 23.5.2022 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Im Falle einer Beschaffungsbedarfserweiterung wird diese Frist in Bezug auf Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den neu aufgenommenen Wirkstoffen in den Abschn. II.2.4) u. II.2.14) der Folgebekanntmachung veröffentlicht und ist der aktualisierten Anlage 3 zu entnehmen.

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