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Bekanntgabe verg. Auftrag RV Obergutachten Bauschäden Hochwasser
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Value
520,000 EUR
Current supplier
Sachverständigenbüro Homann
Description
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt die aufgrund des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 zu Schaden gekommenen rheinland-pfälzischen Privatpersonen, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften. Für die Beantragung von Hilfsgeldern zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz benötigen Geschädigte Gutachten über die an ihren Gebäuden entstandenen Schäden und der für deren Beseitigung notwendigen Ausgaben. Die Gutachten sind die baufachliche Grundlage der im Rahmen der Wiederaufbauhilfe für Flutopfer ausgezahlten Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz. Bei den Gutachten handelt es sich nicht um Gutachten im Sinne von Sachverständigengutachten, sondern um Stellungnahmen zu Flutschäden an Gebäuden und daraus abgeleiteten Kostenschätzungen. Es erfolgen i.d.R. keine Befunderhebung wie bei Gutachten, wie z.B. Bauteilöffnungen. Diese Gutachten sollen stichprobenartig überprüft werden. Dazu wird ein Rahmenvertrag mit bis zu 15 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geschlossen, zur Erstellung von Stellungnahmen zu diesen Gutachten über Flutschäden an Gebäuden und daraus abgeleiteten Kostenschätzungen. Die stichprobenartige Prüfung der Gutachten durch extern beauftragte Sachverständige bezieht sich auf Vollständigkeit, Plausibilität und Verwendbarkeit der Unterlagen nach dem Vier Augen-Prinzip. Es sollen die Schadensermittlung der Gutachten methodisch und baufachlich geprüft und ausdrücklich kein Zweitgutachten erstellt werden. Lot 1: Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt die aufgrund des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 zu Schaden gekommenen rheinland-pfälzischen Privatpersonen, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften. Für die Beantragung von Hilfsgeldern zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz benötigen Geschädigte Gutachten über die an ihren Gebäuden entstandenen Schäden und der für deren Beseitigung notwendigen Ausgaben. Die Gutachten sind die baufachliche Grundlage der im Rahmen der Wiederaufbauhilfe für Flutopfer ausgezahlten Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz. Bei den Gutachten handelt es sich nicht um Gutachten im Sinne von Sachverständigengutachten, sondern um Stellungnahmen zu Flutschäden an Gebäuden und daraus abgeleiteten Kostenschätzungen. Es erfolgen i.d.R. keine Befunderhebung wie bei Gutachten, wie z.B. Bauteilöffnungen. Diese Gutachten sollen stichprobenartig überprüft werden. Dazu wird ein Rahmenvertrag mit bis zu 15 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geschlossen, zur Erstellung von Stellungnahmen zu diesen Gutachten über Flutschäden an Gebäuden und daraus abgeleiteten Kostenschätzungen. Die stichprobenartige Prüfung der Gutachten durch extern beauftragte Sachverständige bezieht sich auf Vollständigkeit, Plausibilität und Verwendbarkeit der Unterlagen nach dem Vier Augen-Prinzip. Es sollen die Schadensermittlung der Gutachten methodisch und baufachlich geprüft und ausdrücklich kein Zweitgutachten erstellt werden. Die Leistungserbringung erfordert besondere Anforderungen an die Auftragnehmerin, so eine besondere Sachkunde, Unparteilichkeit, Schweigepflicht und Integrität. Demzufolge kommen für die Leistungserbringung nur öffentlich bestellte Sachverständige im Bereich Schäden an Gebäuden / Bauschäden / Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden (oder eine vergleichbare, gleichwertige Qualifikation aus dem Ausland) in Betracht. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erstellung von Stellungnahmen zu Gutachten über Flutschäden an Gebäuden und daraus abgeleiteten Kostenschätzungen. Die Aufgaben der Auftraggeberin unterliegen dynamischen Prozessen. Es ist deshalb möglich, dass sich die oben beschriebenen Aufgaben und Anforderungen an die Auftragnehmerin ändern. Die Aufgaben im Einzelnen können deshalb während der Vertragslaufzeit angepasst und in einem verhältnismäßigen Rahmen geändert werden. Die Überprüfung der Gutachten muss zwecks Vergleichbarkeit anhand eines verbindlich anzuwendenden Prüfungsschemas erfolgen.
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