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Value
890,240 EUR
Current supplier
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Description
Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023: Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden. Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags. Mittels dieses Vergabeverfahrens wurden Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 vergeben. Als Institution für die staatliche Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement wurde die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH („Finanzagentur“) am 19.11.2000 von der Bundesrepublik Deutschland („Bund“) gegründet. Der Bund als ihr alleiniger Gesellschafter wird vom Bundesministerium der Finanzen vertreten. Kernaufgabe der Finanzagentur ist die optimale Finanzierung des Bundes und seiner Sondervermögen. Darüber hinaus umfassen ihre Aufgaben Dienstleistungen bei der Emission von Bundeswertpapieren, die Kreditaufnahme mittels Schuldscheindarlehen sowie die Portfoliooptimierung mittels Einsatzes derivativer Finanzinstrumente. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden. Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags. Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Gemäß § 316 Abs. 1 HGB ist der von der Finanzagentur aufgestellte Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Für die FMSA gelten die Vorgaben aus der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung, § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung der FMSA. Für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung gelten die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unmittelbar sowie §§ 1 bis 87 BHO entsprechend. Für die FMSA wird eine Haushaltsrechnung nach BHO erstellt, welche zu prüfen ist. Für den FMS ist ein handelsrechtlicher Abschluss aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Für den WSF ist ein handelsrechtlicher Abschluss aufzustellen und vom Abschlussprüfer der Finanzagentur zu prüfen.
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