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Snow-clearing services

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Value

888,150 EUR

Current supplier

Fedder und Zünkler Service GmbH & Co.KG

Description

Winterdienst auf öffentlichen Geh und Radwegen, Treppenanlagen und Überwegen im Stadtgebiet Stuttgart denWinter 2020-2021 Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.06.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.06.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit dieses Auftrages, in der jeweiligen Winterdienstsaison vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, und bei Bedarf darüber hinaus bis zum 30.6.2021, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Freihaltung von Schnee und Eisglätte für die im Leistungsverzeichnis benannten Flächen.

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