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Entsorgung des Fäkalschlammes aus dem Gebiet des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER zur Fäkalschlammbehandlungsanlage in Neuhaus am Rennweg
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Value
720,724.88 EUR
Current supplier
Remondis GmbH
Description
Entsorgung des Fäkalschlammes aus dem Gebiet des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER zur Fäkalschlammbehandlungsanlage in Neuhaus am Rennweg. Lot 1: Der Zweckverband RENNSTEIGWASSER ist Abwasserbeseitigungspflichtiger für die dem Zweckverband angehörenden Kommunen. Zur Entsorgungsaufgabe gehört u.a. die regelmäßige Abfuhr der im Verbandsgebiet anfallenden Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen, Fäkalschlämme/Abwässer aus abflusslosen Sammelgruben sowie Schlämme aus biologischen Grundstückskläranlagen. Zu entsorgen ist weiterhin der Schlamm aus Kläranlagen, die der Zweckverband RENNSTEIGWASSER betreibt. Leistungsgegenstand ist das Entleeren von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben aus den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER sowie des Schlammes aus Kläranlagen, die der Zweckverband RENNSTEIGWASSER betreibt, Antransport zur Fäkalschlammbehandlungsanlage des Zweckverbandes in Neuhaus/Rwg., Schmalenbuchner Str. 76 (Gelände der ehemaligen Kläranlage Neuhaus) und Einleitung in die durch den Auftraggeber vorgegebene Einleitstelle. Die Leistung ist innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraumes jährlich entsprechend in den Vertragsbedingungen genannten Umfang wiederkehrend auszuführen. Zur Abfuhr kommen Inhalte aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, für die ein Entsorgungsschein vorliegt. Der Auftraggeber fertigt den Entsorgungsschein entsprechend des Tourenplanes. Ausgeschlossen von der Entsorgung sind Inhalte von: Fettabscheidern, Öl- und Benzinabscheidern, Koaleszenzabscheidern, Güllegruben, Absetzgruben (z.B. Glas-/Porzellanindustrie, Aschegruben), Chemietoiletten, Baugruben, Sammelgruben mit Schlämmen aus Gewerbe- und Industriebetrieben, weiteren in der Entwässerungssatzung § 19 genannten Fällen. Der Trockensubstanzgehalt des Schlammes darf 4 % nicht überschreiten. Ist der zu entsorgende Inhalt nicht pumpfähig, ist er in der Zuständigkeit des Entsorgungsunternehmens und des zu Entsorgenden durch Verdünnen in einen pumpfähigen Zustand zu versetzen. Dafür erforderliche Aufwendungen sind dem Grundstückseigentümer/ Nutzer vom Auftragnehmer direkt in Rechnung zu stellen. Nicht mehr zum angebotenen Pauschalpreis zu gewährleisten und direkt mit dem zu Entsorgenden abzurechnen sind mehr als zweimalige Anfahrten zum Grundstück ohne erfolgreiche Entsorgung und Mehraufwendungen für die Reinigung der Kleinkläranlage zum Zwecke der Stilllegung/ Außerbetriebnahme bei Anschluss an eine zentrale Kläranlage, die vom Zweckverband betrieben wird.
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