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Beratungsstelle für Menschen mit Mobiltitätseinschränkungen
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Description
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) sollen Zuschüsse für den Umbau von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen sowie von Einfamilienhäusern an deren Bewohner ausgereicht werden, die aufgrund einer eingetretenen, voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkung den Umbau ihres Wohnraums benötigen. Ziel der Förderung ist, dass die Menschen trotz eingetretener Mobilitätseinschränkungen weiter in ihrem Wohnraum leben können. Bewilligungsstelle für die Gewährung der Zuschüsse ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfordert eine Bestätigung einer fachkundigen Beratungsstelle über die voraussichtlich dauerhaften Mobilitätseinschränkungen auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer sozialrechtlichen Feststellung sowie Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Umbaumaßnahmen. Die Fachkunde der Beratungsstelle muss folgende Themenbereichen umfassen: - Kenntnis der Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, - Kenntnis über mögliche Mobilitätseinschränkungen und deren mögliche Nachweise, - Kenntnis über die Auswirkungen möglicher Mobilitätseinschränkungen auf die Nutzung einer Wohnung und die besonderen Bedarfe im Wohnbereich sowie - vertiefte Kenntnisse in der Beurteilung von Barrieren im Wohnungen sowie der Möglichkeiten zum Umbau in Orientierung an Kapitel 5 der DIN 18040-2. Die Beratungsstelle soll eine individuelle Beratung und Unterstützung der Antragsteller bieten. Zudem soll sie die Antragsteller über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Förderung beraten und im Falle einer Antragsstellung im Rahmen einer Vorprüfung das Vorliegen der materiellen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen und das Prüfergebnis in einer Bestätigung dokumentieren. Hierzu gehört die Klärung, ob der Antragsteller Zuwendungen nach der genannten Richtlinie erhalten kann (Einkommen, Wohnungsgröße). Weiterhin ist zu beurteilen, ob eine voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung beim Antragssteller oder seiner Angehörigen vorliegt, die einen Anpassungsbedarf für die Wohnung bedingt, sowie eine Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, die bestehenden Hindernisse im Wohnraum sinnvoll zu beseitigen. Die Baumaßnahmen müssen grundsätzlich der DIN 18040-2 entsprechen.
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