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Sludge disposal services

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Gelsenwasser 4. Projektbeteiligungsgesellschaft mbH

Description

Die zu vergebende Leistung betrifft den auf der Kläranlage Wesel anfallenden Klärschlamm, der auch die Mengen der Kläranlagen Diersfordt/ Bislich/ Bergerfurth enthält. Die Leistungen werden für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2031 vergeben. Hierzu gehört: — Verladen des Klärschlammes; — Verwiegung, Transport und Entsorgung des Klärschlammes in entsprechenden Verwertungsanlagen; — Dokumentation der Entsorgung bzw. Verwertungen. Der Auftragnehmer wird im Rahmen des erteilten Auftrags Eigentümer des zu entsorgenden Klärschlammes. Der entwässerte Klärschlamm ist thermisch zu behandeln um organische Schadstoffe zu eliminieren. Für die Auftraggeberin sind die frühzeitige und langfristig angelegte Sicherstellung der thermischen Klärschlammverwertung mit Herstellung eines vermarktungsfähigen Düngemittelzuschlagsstoffes gemäß DüMV sowie die Einhaltung und Pflege von Umweltschutzaspekten im Rahmen dieser Beauftragung von großer Bedeutung. Ziel ist es, die zu erwartenden Anforderungen der neuen AbKlärV (liegt im Referentenentwurf vor) vorzeitig zu erfüllen und eine Kostenkonstanz vor dem Hintergrund der zu erwartenden marktlichen Umwälzungen sicherzustellen. Die Auftraggeberin bekennt sich ausdrücklich zu den mit der neuen AbKlärV verbundenen Zielen des Umweltschutzes und der Phosphatrückgewinnung zur Schonung der Ressource Phosphor. Nicht erwartet wird, dass direkt nach Vertragsbeginn die Anforderungen an die Herstellung eines nach DüMV zugelassenen Düngemittelzuschlagsstoffes vollständig erfüllt werden, weshalb sich die Auftraggeberin dazu entschlossen hat, aus Gründen der Angemessenheit eine zeitliche Staffelung im Hinblick auf die von ihr gesetzten Anforderungen an die Verwertung vorzusehen. So ist es im Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn (1.7.2016) und dem 31.12.2016 zugelassen, sämtliche Mengen konventionell zu entsorgen. Ab dem 1.1.2017 ist anzubieten, dass mindestens 50 % des entwässerten Klärschlamms gemäß den Anforderungen an die Herstellung eines nach DüMV zugelassenen Düngemittelzuschlagsstoffes verwertet werden. Die übrigen Mengen dürfen bis 31.12.2020 weiterhin über geeignete Verbrennungsanlagen entsorgt werden. Spätestens zum 1.1.2021 müssen jedoch sämtliche anfallenden Klärschlammmengen gemäß den Anforderungen an die Herstellung eines nach DüMV zugelassenen Düngemittelzuschlagsstoffes verwertet werden. Dies gilt nicht im Ausnahmefall, wenn kurzzeitige, störungsbedingte Ausfälle eine vorübergehende Entsorgung der Gesamtmenge über eine Verbrennungsanlage erforderlich machen. Der Düngermittelzuschlagsstoff muss zu den angegebenen Zeiten folgende Qualitätskriterien erfüllen: Spezifikation: Phosphat als P2O5: min. 10 % (davon mindestens 70 % ammoncitratlöslich). Physikalische Parameter. Geruch: ohne. pH-Wert: 4 – 9. Trockensubstanzgehalt: min. 75 %. Verunreinigungen (Bezugsgröße Trockensubstanz). Arsen: max. 40 mg/kg. Blei: max. 150 mg/kg. Cadmium: max. 50 mg pro kg P2O5. Chrom max. 300 mg/kg; kein Grenzwert. Kupfer: max. 900 mg/kg. Nickel: max. 80 mg/kg. Quecksilber: max. 1 mg/kg. Thallium: max. 1 mg/kg. Zink: max. 5 000 mg/kg. PAK n. EPA: max. 1 mg/kg. Sonstige Eigenschaften: Kein Gefahrstoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates. Unterliegt nicht den Vorschriften der ADR. Wassergefährdungsklasse 1, schwach wassergefährdend. Eine Ablagerung des behandelten Klärschlamms zur späteren Herstellung eines Düngemittelzuschlagstoffs gemäß den genannten Kriterien wird nicht gestattet. Der Verwerter hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist die gestellten Anforderungen zu erfüllen und späteren gesetzlichen Änderungen in diese Richtung nachkommen kann. Insoweit enthalten die Vergabeunterlagen entsprechende Formulare und Anforderungen die auszufüllen bzw. beizubringen sind. Auf Abschnitt III. wird verwiesen. Der Auftragnehmer hat den Transport von der Kläranlage zu den von ihm angegebenen für die Klärschlammbehandlung zugelassenen Anlagen so zu organisieren und durchzuführen, dass im Klärschlammsilo jederzeit die angegebenen in der Kläranlage anfallenden Klärschlammmengen gelagert werden können. Der Auftragnehmer regelt alles Notwendige bezüglich des Transportes und der Verwertung selbstständig, einschließlich sämtlicher erforderlichen Nachweise. Der kläranlagenspezifische Abfuhrrhythmus ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin abzustimmen. Eventuell auftretende Änderungen des Abfuhrrhythmus sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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