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Description

Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit sollte eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in 5 Regionallosen (§ 21 VgV) vergeben werden. Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit sollte eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in 5 Regionallosen (§ 21 VgV) vergeben werden. Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit sollte eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in 5 Regionallosen (§ 21 VgV) vergeben werden. Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit sollte eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in 5 Regionallosen (§ 21 VgV) vergeben werden. Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit sollte eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in 5 Regionallosen (§ 21 VgV) vergeben werden. Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit sollte eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in 5 Regionallosen (§ 21 VgV) vergeben werden.

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