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Reptilienauffangstation Rheinland-Pfalz
Description
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig. Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes. Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Die Rahmenvereinbarung beginnt zum 1.1.2021 und endet zum 31.12.2025. Es wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen. Nachfolgende Bedarfsberechnung wird bzgl. des Umfanges der Rahmenvereinbarung zugrunde gelegt. Gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW sind in Nordrhein-Westfalen gehaltene Gifttiere innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Halter zu erklären, ob er die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt oder auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet und das Tier oder die Tiere abgibt und dem LANUV NRW überlässt. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ca. 70 giftige Schlangen in NRW abgegeben werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass jeweils 20 giftige Skorpione und 20 giftige Spinnen in NRW abgegeben werden. Während der Vertragslaufzeit fallen jährlich ca. 30 Tiere aus Haltungsuntersagungen und Wegnahmen oder Einziehungen im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Unterbringung an, für 2021 ca. 15 Tiere. Die geschätzte Anzahl der voraussichtlich abgegebenen Tiere wurde von dem Auftraggeber nach bestem Wissen erhoben. Der tatsächliche Bedarf kann das geschätzte Volumen unterschreiten.
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