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Ergänzungsvereinbarung zur Produktgruppe 23 (Orthesen) zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel

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Value

100,000 EUR

Current supplier

Unbegrenzte Anzahl Vertragspartner möglich

Description

Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Veröffentlichung ist die Anlage 26 zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK. Diese Anlage wurde ergänzt und steht auf der Homepage der BAHN-BKK zur Einsicht bereit. Sie dient als Grundlage der Verhandlungen und soll zum Einstieg in die Gespräche dienen. Alle interessierten Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder nach Abschluss der Verhandlungen der Anlage 26 beitreten. Lot 1: Es fand bereits eine Vorinformation mit der Bekanntmachungsnummer 2022/S 005-006011 statt. Hier wurden folgende Informationen veröffentlicht: Der Anlage 26 sowie dem Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK können Leistungserbringer jederzeit beitreten. Die Anlage 26 tritt nach Abschluss der Verhandlungen in Kraft, jedoch frühestens zum 24.01.2022. Der Vertrag gilt bis auf Weiteres ohne Bestimmung eines Enddatums. Kündigung und/oder Aktualisierung der Anlagen bzw. der Preise richten sich nach den Regeln des Rahmenvertrages der BAHN-BKK. Dieser ist zu finden unter folgendem Link: https://www.bahn-bkk.de/leistungserbringer/kontakt-leistungserbringer/7122 Eine vorherige Registrierung ist erforderlich! Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, das Vergaberecht ist nicht anzuwenden. Die Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse können dem Vertrag nach § 127 Absatz 2 Satz 1 oder 3 SGB V während der gesamten Laufzeit zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, sofern noch keine entsprechende Vertragsbeziehung besteht. Folgende ERGÄNZUNGEN geben wir mit dieser Bekanntmachung den Wirtschaftsteilnehmern zur Kenntnis: Vertragsergänzung der Anlage 26 zur Produktgruppe 23 (Orthesen) des Vertrages für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel: Im Nachgang der Umstrukturierung und Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses hat die BAHN-BKK die vertraglichen Regelungen für die PG 23 (Orthesen) ergänzt und die Anlage 26 zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel vervollständigt. ACHTUNG HINWEIS: Die Vertragsergänzung PG 23 wurde nochmals aktualisiert. Änderungen betreffen die Vertragspreise, die deutlich heraufgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden fehlende Positionen betreffend Zubehör und Zusätze mit aufgenommen. Die Ergänzung zur PG 23 tritt nicht wie zunächst angekündigt zum 02.08.2022, sondern zum 29. August 2022 in Kraft. Sie finden die Unterlagen unter www.bahn-bkk.de/leistungserbringer/ausschreibungen-und-vertragsabsichten/7540 und/oder unter https://www.bahn-bkk.de/leistungserbringer/kontakt-leistungserbringer/7122, wo Sie sich zunächst registrieren müssen. Dort wird zukünftig die Vertragsergänzung zur PG 23 zusammen mit der bisherigen Preisanlage zur PG 23 zum Download zur Verfügung stehen. Jeder interessierte Leistungserbringer kann am Vertrag teilnehmen oder mit der BAHN-BKK verhandeln. Eine Auswahlentscheidung erfolgt nicht. Die Beitrittserklärung ist zu finden unter folgendem Link nach vorheriger Registrierung: https://www.bahn-bkk.de/leistungserbringer/kontakt-leistungserbringer/7122 Zu Abschnitt II.1.7 - Gesamtwert der Beschaffung: Der Gesamtwert ist nicht zu beziffern.

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