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Abschleppleistungen und Sicherstellungen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Gegenständen
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Martin Cuvenhaus e. K.
Description
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art sowie sonstige Gegenstände im Rahmen der Ziffer 4 dieser Leistungsbeschreibung abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen. Lot 1: Das Abschleppen, das Versetzen und der Transportvorgang umfassen regelmäßig folgende Leistungen: 1. Anfahrt zum Ort des Ereignisses, 2. Aufladen der in der jeweiligen Leistungskategorie beschriebenen Fahrzeuge oder Gegenstände von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände sowie der Transport zum Verwahrort, 3. Herstellen der Verladefähigkeit sowie das Verladen von verunfallten, nicht rollfähigen Fahrzeugen, die sich in normaler Position (nicht umgekippt) auf gleichem Höhenniveau wie das Abschleppfahrzeug befinden. Der Einsatz eines am Abschleppfahrzeug befindlichen Krans entspricht dabei dem aktuellen Stand der Technik, 4. Sammeln und Verladen von Ladung und Ladungsteilen, soweit dies mit dem vor Ort befindlichen Personal und Fahrzeug möglich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand der Gesamtmaßnahme steht, 5. Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibediensteten, inklusive Abstreuen mit Ölbindemitteln, 6. Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens, 7. Abladen und Einladen von ggf. sichergestellten Gegenständen der Leistungskategorien A1 und A6 den Transport vom Ort der Sicherstellung (auch aus Kellern, Garagen, Wohnungen usw.) zum Sicherstellungsgelände sowie das Abladen und Einlagern. Das Abschleppen umfasst auf Anordnung zusätzliche Leistungen: Bei besonderer Anordnung einer spurenschonenden Behandlung sollen die Bereiche, die vom Täter üblicherweise berührt werden (Lenkrad, Türgriffe, Lenkergriffe, Tank) möglichst unberührt bleiben. Ist eine Berührung unvermeidlich, sind unbenutzte Gummi- oder Silikonhandschuhe (Einmalhandschuhe) zu verwenden. Bei entsprechender Witterungslage (Niederschlag etc.) ist das Fahrzeug mit einer unbenutzten Abdeckplane zu bedecken, Lenkergriffe sollen mit unbenutzten Papiertüten abgedeckt werden. Zur Bergung gehört: 1. Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses, 2. Bergung eines von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugs ggf. mit besonderem technischem Aufwand und Verbringen auf die Fahrbahn. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z.B. bei der Bergung von LKW erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Kran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, da sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, 3. Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht, 4. Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges, 5. Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge), 6. Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist. Bergungen sind fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (in Papier oder digitaler Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen. Fotografien und Videos von Abschlepp-, Sicherstellungs- und Bergungsmaßnahmen, die durch den Auftraggeber veranlasst wurden, dürfen nicht veröffentlicht werden.
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