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Baugenehmigungsverfahren - ProLBK und Wohnungsbauförderung

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OTS Informationstechnologie AG

Description

Erweiterung des bestehenden Wartungs- und Pflegevertrags für das eingesetzte Fachverfahren ProLBK sowie Kauf der Module "Vorgangsauskunft+" und "xJustiz" inklusive Pflege der Moudule sowie Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKU-UNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK Lot 1: Das bei der Landeshauptstadt München im Bereich der Antragsbearbeitung eingesetzte Fachverfahren ProLBK mit seinen im Einsatz befindlichen Modulen, muss laufend gewartet und gepflegt sowie den veränderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden. Bei dem seit 1998 existierenden Wartungs- und Pflegevertrag mit dem Hersteller der Anwendung, welcher mit unbegrenzter zeitlicher Dauer geschlossen wurde, wurde dahingehend das bestehende Wartungskontingent zusätzlich um 640 Personenstunden (80 Personentage) auf insgesamt 800 Personenstunden (100 Personentage) im Jahr erweitert. Die zusätzlichen Module "Vorgangsauskunft+" sowie "xJustiz" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK wurden auf Dauer überlassen. Für die zusätzlichen Module fällt eine monatliche, zeitlich unbegrenzte Pflegepauschale an. Die Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKU-UNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK, werden nach Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer fix abgerufen. Verträge mit einer Laufzeit über 48 Monate: Vorliegend wurde ein EVB-IT Überlassungsvertrag sowie eine Änderungsvereinbarung auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der vergaberechtliche Auftragswert gemäß § 3 VgV beträgt im vorliegenenden Fall 529.859,70 netto; entspricht somit dem 48-fachen Monatswert. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Auftragswert, gerechnet auf 48 Monate. Angaben zu Werten von 0,01 Euro dieser Bekanntmachung sind systembedingt und entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert. Abweichung von der Regelvergabe: Der Auftraggeber hat die Erweiterung des bestehenden Wartungs- und Pflegevertrags für das eingesetzte Fachverfahren ProLBK sowie Kauf der Module "Vorgangsauskunft+" und "X.Justiz" inklusive Pflege der Moudule sowie Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKU-UNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben, da sowohl hinsichtlich des Produkts, als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal besteht. Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind dem Anhang D1 zu entnehmen. Abweichung vom Grundsatz der Losbildung: Das Ziel der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Leistung wurde vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, liegt für alle Bestandteile des Auftrags sowohl ein rechtmäßiges Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist schon aus diesem Grund nicht angebracht, da ohnehin kein Wettbewerb möglich ist. Insofern ist keine Aufteilung in Lose erfolgt. Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung: Gem. § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sind eingehalten, sofern - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Aufgrund des vorliegenden Alleinstellungsmerkmales ist die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gerechtfertigt. Die Entscheidung, die Leistungen der Firma OTS Informationstechnologie AG zu beschaffen, erfolgte aus sachlichen, nachvollziehbar objektiven und auftragsbezogenen Gründen sowie nach pflichtgemäßem Ermessen.

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