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Entgeltumwandlung Fahrradleasing

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1 EUR

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Fa. RIDE Mobility GmbH

Description

Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Mitarbeiter der Stadt Weiden i. d. OPf. über eine Laufzeit von sechs Jahren. Lot 1: Die Stadt Weiden i. d. OPf. ist eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk Oberpfalz mit rund 43.500 Einwohnern. Als kommunale Gebietskörperschaft ist die Stadt Weiden i. d. OPf. kommunaler Arbeit-geber und gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. an, sodass die 540 Arbeitnehmer dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst („TVöD“) unterfallen. Dieser wurde für sämtliche Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern – mit Ausnahme von Auszubildenden, Schülern, Dual Studierenden, Praktikanten, geringfügig Beschäftigten und Beschäftigten in der Freistellungsphase – mit Wirkung zum 1. März 2021 um den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 („TV-Fahrradleasing“) ergänzt. Ziel der Stadt Weiden i. d. OPf. ist es, auch aufgrund der Belastungen des Personals durch die COVID-19 Pandemie und des allgemeinen Fachkräftemangels, ihre Attraktivität als Arbeitgeber durch verschiedene Anreize (sog. „Incentives für Mitarbeiter“) zu steigern, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und einen Beitrag zum Umweltschutz sowie der damit einhergehende Verkehrswende zu leisten. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Stadt Weiden i. d. OPf. die Umsetzung des TV-Fahrradleasing, der es ihr ermöglicht, unter Nutzung dieser tarifvertraglichen und steuerrechtlichen Erleichterungen, Fahrräder, E-Bikes und Lastenräder i. S. d. § 63a StVZO („Fahrräder“) sowie nach dem TV-Fahrradleasing leasingfähiges Zubehör bei einem Unternehmen zu leasen und den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Einem Mitarbeiter soll es demnach möglich sein, bei einem Fahrradhändler – gleich ob Online-Versandhandel oder Einzelhändler vor Ort – ein Fahrrad seiner Wahl auf Grundlage eines individuellen Leasingvertrages (Einzelleasingvertrages) zwischen der Stadt Weiden i. d. OPf. und dem Auftragnehmer sowie eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und der Stadt Weiden i. d. OPf. zu erhalten. Die Leasingraten werden auf Grundlage des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages mit dem Bruttomonatsentgelt verrechnet, sodass dem Mitarbeiter ein relativ höheres Monatsnettoeinkommen verbleibt. Die Rahmenvereinbarung soll daher zwischen der Stadt Weiden i. d. OPf. als Auftraggeber und Leasingnehmer einerseits und einem fachkundigen und leistungsfähigen (geeigneten) Dienstleister nebst einem Leasinggeber als Finanzierungspartner andererseits. Sowohl der Dienstleister als auch der Leasinggeber werden gemeinsam Auftragnehmer der Rahmenvereinbarung. Zu den wesentlichen Leistungsgegenständen zählen u.a.: (1)Bereitstellung eines Fahrrads sowie leasingfähiges Zubehör (z.B., Fahrradschloss, Licht, Pedale) nach Wahl des Mitarbeiters aufgrund eines Einzelleasingvertrages zwischen der Stadt Weiden i. d. OPf. als Auftraggeber und Leasingnehmer und Leasinggeber als Auftragnehmer; (2)Umsetzung der Rahmenvereinbarung in die Verwaltungsstrukturen der Stadt Weiden i. d. OPf., insbesondere durch Verfügbarkeit eines Ansprechpartners sowie Schulung der bei der Stadt Weiden i. d. OPf. verantwortlichen Mitarbeiter; (3)Umsetzung der Rahmenvereinbarung sowie Abwicklung des Verfahrens zur Bereitstellung des Fahrrads durch Betrieb einer Online-Plattform und durch Verfügbarkeit von Ansprechpartnern für die bei der Stadt Weiden i. d. OPf. verantwortlichen Personen, etwa bei Fragen zu Einzelleasingverträgen; (4)Vermarktung des Fahrradleasings bei den Mitarbeitern (5)Vorhalten von Versicherungsleistungen und Abwicklung des Störfallmanagements sowie (6)Serviceleistungen für die Mitarbeiter, wie z. B. jährliche Wartungs- und Inspektionsleistungen an den Fahrrädern. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Rahmenvereinbarung als Grundlage für die Leistungserbringung für eine Laufzeit von sechs Jahren abzuschließen. Der Auftraggeber behält sich den Abruf von mindestens 18 bis zu maximal 540 Einzelleasingverträgen während der Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung vor. Die Angabe im Abschnitt II. 1. 7) ist nicht richtig, sondern dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein technisches Pflichtfeld handelt.

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