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Cyber-Versicherung
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Description
Gegenstand des Vertrages ist der Abschluss einer Cyber-Versicherung. Diese muss Haftpflichtansprüche, Eigenschäden, Verfahrensrechtsschutz, Cyber-Erpressung, Aufwendungen für Incident-Management-Experten einschließlich Sofortreaktionen und Krisenprävention nach den spezifischen Risikoverhältnissen einer Gesetzlichen Krankenversicherung mit Ihren besonders sensiblen (z.B. Gesundheits-)Daten absichern. Lot 1: Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Cyber-Versicherungsvertrag abzuschließen. Geplant ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Allianz Global Corporate & Specialities (AGCS). Dieser ist zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Allianz speziell auf die Bedürfnisse von Krankenkassen ausgehandelt worden. Dieser Vertrag hat im Vergleich zu anderen Cyber-Versicherungsverträgen in Bezug auf die GKV spezifische Besonderheiten, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber anderen Produkten darstellen. Dies sind folgende Regelungen: 1. Für Haftpflichtansprüche und behördliche Verfahren gilt das Anspruchserhebungsprinzip (claims made). Maßgeblich ist, dass sie innerhalb der Versicherungsperiode oder in der vereinbarten Nachhaftungsfrist erstmalig geltend gemacht oder eingeleitet werden. Für Eigenschäden wird für Versicherungsfälle und/oder Schäden Versicherungsschutz geboten, die in der versicherten Periode festgestellt werden (Feststellungsprinzip) oder wenn in dieser Zeit ein versicherter Sachschaden entstanden ist. 2. Versichert sind insbesondere folgende Haftpflichtansprüche: a. Ansprüche gegen Versicherte (versicherte Person und/oder versicherte Gesellschaft) wegen einer Informationssicherheitsverletzung (Datenschutz-, Vertraulichkeits- oder Netzwerksicherheitsverletzung wie z.B. die Infektion, Übermittlung von Schadstoffsoftware, DoS-Attacken) oder rechtswidriger digitaler Kommunikation. b. Versicherungsschutz besteht auch für die Freistellung von externen Dienstleistern, sofern ihnen der Versicherte zur Freistellung verpflichtet ist und für Vertragsstrafen wegen der Verletzung von PCI-Datensicherheitsstandards, die durch einen E-Payment-Service-Providergeltend gemacht werden. Versichert sind insbesondere folgende Eigenschäden: c. BU-Schäden aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (Eindringen in Computersystem und unberechtigte/r Nutzung/Zugang oder unautorisierte Veränderung, Zerstörung, Löschung, Übertragung, Kopierung von Daten oder Beanspruchung der Ressourcen des Computersystems), fehlerhafter Bedienung, unvorhergesehener technischer Probleme, Verfügung einer Datenschutzbehörde oder der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aufgrund einer Datenschutz- oder Vertraulichkeitsverletzung; zu den erstattungspflichtigen fortlaufenden Kosten gehören auch Fälle des Annahmeverzugs im Hinblick auf bestehende Arbeitsverhältnisse (§ 615 BGB); d. Wiederherstellungskosten für Informationssicherheitsverletzungen, fehlerhafte Bedienung oder unvorhergesehene technische Probleme einschließlich interner Kosten der GKV (z.B. Arbeitskosten, Overheadkosten); e. Sachschaden an der IT-Hardware infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung; f. Systemverbesserung nach Netzwerksicherheitsverletzung; g. Vermögensschaden infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung ohne Mitwirkung eines Versicherten durch rechtsgrundlose Geldüberweisung oder irrtümliche und rechtsgrundlose Bezahlung durch Versicherte. 3. Versicherungsschutz für Verfahrensrechtsschutz besteht insbesondere für: a. Abwehrkosten wegen eines behördlichen Verfahrens aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung; b. Abwehrkosten für eine interne Untersuchung wegen einer Datenschutz- oder Vertraulichkeitsverletzung, wenn diese von der Datenschutzbehörde verlangt wurde oder zur Vorbereitung oder im Anschluss einer Selbstanzeige geboten ist. c. Hinterlegung von Geld in einem Consumer Regress Fund zur Entschädigung von Verbraucheransprüchen; d. Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten) wegen einer nicht vorsätzlichen Datenschutzverletzung soweit kein gesetzliches oder behördliches Versicherungsverbot besteht oder „ordre public“ ihm entgegen steht. 4. Versicherungsschutz für Cyber-Erpressung 5. Versicherungsschutz für Aufwendung von Incident-Management-Experten. 6. Versicherungsschutz für Sofortreaktion und Cyber-Krisenprävention. 7. Kein Ausschluss von Versicherungsfällen und/oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit Terrorakten.
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