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Tyres for heavy/light-duty vehicles

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Vergölst GmbH

Description

Lieferung, Montage, Austausch u. Reparatur v. Reifen, Rädern u. fachspezifischem Zubehör f. Personen-, Lastkraftwagen, Kraftomnibussen u. Anhängern in folgenden Losen: — Los 1: Service an Fahrzeugen bis 6t zul. Gesamtmasse, — Los 2: Service an Fahrzeugen ab 6t zul. Gesamtmasse. Der Auftraggeber benötigt Reifen, Kompletträder, Radzubehör u. zugeh. Dienstleistungen wie z. B. Radwechsel, Altreifenentsorgung, Einlagerung v. Reifen. Der Auftragnehmer muss in d. ges. Bunderepublik Deutschland die Leistungserbringung sicherstellen. Zum Lieferumfang gehören Sommerreifen, Winterreifen, Geländereifen, Kompletträder u. Radzubehör. Zusätzlich sind folg. Dienstleistungen zu erbringen: — Radwechsel, — Demontage u. Montage eines Reifens, — Reifenreparatur, — Auswuchten stationär, — Einlagerung. Alle Dienstleistungen können auch als mobiler Service erfolgen, sofern d. Auftraggeber f. diesen vorher die schriftliche Freigabe erteilt hat. Alle Reifen, Kompletträder, Radzubehör u. die reifenservicebezogenen Dienstleistungen müssen den gesetzl. Rahmenbedingungen d. StVZO u. den UN/ECE-Regelungen (gem. Amtsblatt d. Europäischen Union) entsprechen. Die Europäische Union hat per Verordnung (Nr. 1222/2009) das EU-Reifenlabel für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich u. identisch eingeführt. Es gilt f. PKW-Reifen, leichte Nutzfahrzeug-Reifen sowie schwere Nutzfahrzeug-Reifen, die nach dem 1.7.2012 produziert wurden. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung dieser Verordnung verpflichtet, sofern diese f. die jeweiligen Reifen u. Kompletträder Anwendung findet. Diese Verordnung wird am 1.5.2021 durch die Verordnung Nr. 2020/740 - EU-Reifenlabel ersetzt. Es dürfen nur Reifen u. Kompletträder verwendet werden, die v. Fahrzeughersteller freigegeben u./o. mit einer ABE oder EG-Zulassung f. das entsprechende Fahrzeugmodell versehen sind. Gleiches gilt f. das Radzubehör. Hierfür trägt d. Auftragnehmer die Verantwortung. Der Auftragnehmer muss auf Basis einer Excel- o. csv-Datei, monatlich die Daten des Vormonats schriftlich zur Verfügung stellen. Dieses Reporting beinhaltetet folgende 2 Varianten: 1) Reporting Einlagerung: Das Reporting zur Einlagerung muss folgende Daten beinhalten: — Fahrzeugkennzeichen, — Fahrzeugidentifikationsnummer, — Reifen (Reifenhersteller, Profilbezeichnung, Reifenbreite, Querschnitt, Durchmesser Geschwindigkeitsindex, — Lastindex) o. Felge (mit Angabe der Dimension), — Reifenart (z. B. Sommer-/Winterreifen, nur bei eingelagerten Reifen), — Angabe der DOT Kennzeichnung (nur bei eingelagerten Reifen), — Letzte Einlagerung (Datum), — Einlagerungsort (Firmen-Adresse). 2) Reporting Leistungserbringung: Das Reporting zur Leistungserbringung in Bezug auf die Dienstleistungen u. den Reifenservice muss die nachfolgenden 2 unterschiedlichen Datensätze beinhalten. Datensatz 1: In dieser Datei müssen alle unter Ziffer 6 d. Leistungsbeschreibung (Dienstleistungen Reifenservice) aufgeführten Dienstleistungen benannt u. d. im Quartal erbrachten Menge zugeordnet sein. Datensatz 2: In dieser Datei müssen alle unter Ziffer 6 d. Leistungsbeschreibung (Dienstleistungen Reifenservice) aufgef. Dienstleistungen mit Fahrzeugbezug aufgelistet sein. Ergänzend zur kurzen Beschreibung aus dem Ausschreibungsgegenstand dieser Bekanntmachung, gilt für das Los 1 (Service an Fahrzeugen bis 6t zul. Gesamtmasse): Alle geforderten Dienstleistungen sind grundsätzlich in Service-Centern des Auftragnehmers zu erbringen. In diesem Los werden Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 6t serviciert. Dies sind PKW, Van, Transporter, Geländewagen, leichte Kraftomnibusse und leichte Anhänger. Optional und ausschließlich in besonderen Ausnahmefällen, wie beispielsweise einem aufgrund eines Reifenschadens nicht mehr fahrfähigem Fahrzeug, kann durch den Auftragnehmer auch ein mobiler Service am Fahrzeugstandort erbracht werden. Dies darf allerdings nur erfolgen, wenn die Reparatursteuerung des Auftraggebers vorher die schriftliche Freigabe dazu erteilt hat. Im Falle der mobilen Dienstleistung am Fahrzeugstandort, kann es sein, dass sich dieser Standort in einer militärischen Anlage (Kaserne) befindet. Der Zutritt erfolgt im Regelfall über das Passwechselverfahren. Der Auftragnehmer stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass jegliche mit der Ausführung des Auftrags betraute Person, jederzeit entsprechende Ausweispapiere mit sich führt. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass nur Personen eingesetzt werden, welche keine Staatsangehörigkeit gemäß der aktuell gültigen Staatenliste (Anlage BMI Staatenliste), festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz), haben. In diesem Los werden Sommerreifen, Winterreifen, Kompletträder und Geländereifen benötigt. In der Flotte werden auch „grüne“, also für den militärischen Gebrauch modifizierte, Fahrzeuge betrieben. Diese sind in der Regel geländegängig u. sind im Los 1 als Geländewagen ausgewiesen. Insbesondere bei den leichten Geländefahrzeugen aus Los 1 sind einige Vorschriften zur Ausstattung mit Reifen zu beachten. Diese Fahrzeugtypen müssen den speziellen Anforderungen d. Bundeswehr entsprechen u. unterliegen gegebenenfalls besonderen Prüfungen u. Freigaben durch die Wehrtechnischen Dienststellen d. Bundeswehr (WTD). Damit die Bundeswehr ihren Auftrag erfüllen kann, werden unter anderem an die Bereifung hohe Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen, wie zum Beispiel die Gelände- u. Wintertauglichkeit, werden durch die Wehrtechnischen Dienststellen d. Bundeswehr in Feldtests erarbeitet u. intern an den Auftraggeber veröffentlicht. Bei diesen Fahrzeugen, sind daher ausschließlich speziell zugeordnete Reifen zu verwenden. Um die umweltfreundliche Firmenpolitik d. BwFuhrparkService GmbH weiter voran zu treiben, legt der Auftraggeber einen besonderen Wert auf den Einsatz umweltfreundlicher Materialien u. Technologien u. forderte daher Reifen mit einer möglichst hohen Energieeffizienzklasse u. einer möglichst geringen Geräuschemission. Ergänzend dürfen nur sogenannte „Marken- u. Premiumreifen“ als Sommerreifen u. Winterreifen verwendet werden. Der Auftraggeber versteht unter „Marken- u. Premiumreifen“ ausschließlich Reifen, für welche ein Reifentest, wie z. B. aus einer Fachzeitschrift o. von einem Automobilclub vorgelegt werden kann. Bei diesem Reifentest muss d. Reifen mindestens die Note „2,5“, „gut“ o. „empfehlenswert“ erreicht haben. Zusätzlich darf d. Reifentest nicht älter als 3 Jahre sein. Mit Anlage Eigenerklärung zur Verwendung v. Marken- u. Premiumreifen, welche den Vergabeunterlagen beigefügt ist, garantiert der Auftragnehmer, ausschließlich derartige Marken- u. Premiumreifen zu verwenden. Ergänzend zur kurzen Beschreibung aus dem Ausschreibungsgegenstand dieser Bekanntmachung, gilt für das Los 2 (Service an Fahrzeugen ab 6 t zul. Gesamtmasse): Alle geforderten Dienstleistungen sind grundsätzlich in Service-Centern des Auftragnehmers zu erbringen. In diesem Los werden Fahrzeuge ab einer zulässigen Gesamtmasse von 6 t serviciert. Dies sind Lastkraftwagen (LKW), Gelände-LKW, schwere Kraftomnibusse und schwere Anhänger. Optional und ausschließlich in besonderen Ausnahmefällen, wie beispielsweise einem aufgrund eines Reifenschadens nicht mehr fahrfähigem Fahrzeug, kann durch den Auftragnehmer auch ein mobiler Service am Fahrzeugstandort erbracht werden. Dies darf allerdings nur erfolgen, wenn die Reparatursteuerung des Auftraggebers vorher die schriftliche Freigabe dazu erteilt hat. Im Falle der mobilen Dienstleistung am Fahrzeugstandort, kann es sein, dass sich dieser Standort in einer militärischen Anlage (Kaserne) befindet. Der Zutritt erfolgt im Regelfall über das Passwechselverfahren. Der Auftragnehmer stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass jegliche mit der Ausführung des Auftrags betraute Person, jederzeit entsprechende Ausweispapiere mit sich führt. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass nur Personen eingesetzt werden, welche keine Staatsangehörigkeit gemäß der aktuell gültigen Staatenliste (Anlage BMI Staatenliste), festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz), haben. In der Flotte werden auch „grüne“, also für den militärischen Gebrauch modifizierte, Fahrzeuge betrieben. Diese sind in d. Regel geländegängig u. sind im Los 2 als Gelände-LKW ausgewiesen. Diese Fahrzeugtypen müssen den speziellen Anforderungen d. Bundeswehr entsprechen u. unterliegen gegebenenfalls besonderen Prüfungen u. Freigaben durch die Wehrtechnischen Dienststellen d. Bundeswehr (WTD). Damit die Bundeswehr ihren Auftrag erfüllen kann, werden für Gelände-LKW daher ausschließlich Multifunktionsreifen, Multi-Purpose Tyre (MPT) benötigt. Als MPT-Reifen (Multi Purpose Tyre) sind ausschließlich folgende Reifen zu verstehen: — Reifen, welche mindestens eine M + S Kennzeichnung tragen, oder — Reifen, welche eine POR-Kennzeichnung (Professional Off-Road) tragen. Weicht die neue Bereifung von der aktuell verbauten Bereifung ab, ist dies immer vor Einbau mit der Reparatursteuerung des Auftraggebers abzustimmen und deren schriftliche Freigabe einzuholen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Verwendung von Reifen ist ebenfalls vor Reparaturbeginn mit der Reparatursteuerung des Auftraggebers schriftlich Kontakt aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären. In diesem Los benötigt der Auftraggeber auch All Terrain (AT) und Mud Terrain (MT) Reifen. Darunter sind ausschließlich folgende Reifen zu verstehen: — AT-Reifen (All-Terrain), welche mit dem Three-Peak-Mountain-Snowflake-Symbol gekennzeichnet sind und eine anteilige Nutzung von Straße 60 % zu Gelände 40 % gewährleisten, — MT-Reifen (MUD-Terrain), welche mindestens mit M + S gekennzeichnet sind und eine anteilige Nutzung von Straße und Gelände zu je 50 % oder überwiegend Gelände gewährleisten, Um die umweltfreundliche Firmenpolitik d. BwFuhrparkService GmbH weiter voran zu treiben, legt der Auftraggeber einen besonderen Wert auf den Einsatz umweltfreundlicher Materialien u. Technologien u. forderte daher Reifen mit einer möglichst hohen Energieeffizienzklasse u. einer möglichst geringen Geräuschemission. Ergänzend dürfen nur sogenannte „Marken- u. Premiumreifen“ als Sommerreifen u. Winterreifen verwendet werden. Der Auftraggeber versteht unter „Marken- u. Premiumreifen“ ausschließlich Reifen, für welche ein Reifentest, wie z. B. aus einer Fachzeitschrift o. von einem Automobilclub vorgelegt werden kann. Bei diesem Reifentest muss d. Reifen mindestens die Note „2,5“, „gut“ o. „empfehlenswert“ erreicht haben. Zusätzlich darf d. Reifentest nicht älter als 3 Jahre sein. Mit Anlage Eigenerklärung zur Verwendung v. Marken- u. Premiumreifen, welche den Vergabeunterlagen beigefügt ist, garantiert der Auftragnehmer, ausschließlich derartige Marken- u. Premiumreifen zu verwenden.

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