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REBECA health care GmbH
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Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
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