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Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein, Avifaunistische Langzeituntersuchung Rheingau, Rhein-km 508,0-530,4

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Value

364,176 EUR

Current supplier

TNL Energie GmbH

Description

Für das Projekt Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein (AOMR) Teilabschnitt 1 „Rheingau / Inselrhein“ Rhein-km 508,00 bis 528,00 soll in den Jahren 2022 bis 2024 bzw, 2025 ein avifaunistisches Fachgutachten erstellt werden. Dieses beinhaltet die Erfassung von Brutvögeln sowie Zug- und Rastvögel von Rhein-km 508,00 (Budenheim bei Mainz) bis Rhein-km 530,40 (einschließlich Mäuseturminsel). Die Kartierung ist in einem ersten Schritt für zwei Jahre geplant und kann optional auf eine dritte Kartierperiode erweitert werden. Der unten angegebene geschätzte Gesamtwert bezieht sich auf eine zweijährige Kartierung: Kartierung der Brutvögel in den Jahren 2023, 2024 und optional 2025: Revierkartierung auf einer Fläche von ca. 1.215 ha Linienkartierung auf einer Fläche von ca. 1.200 ha Kartierung der Zug- und Rastvögel: 2022/2023, 2023/2024 und optional 2024/2025: Raumnutzungsbeobachtungen auf einer Fläche von ca. 2.785 ha Insgesamt sollen von 2022 bis 2024 bzw. 2025 Zwischenberichte, gegebenenfalls ein qualifizierter Zwischenbericht und ein Abschlussbericht (Fachgutachten) erstellt werden. Die Ergebnisse des Fachgutachtens sollen für die spätere Erstellung des UVP-Berichtes sowie die notwendigen Fachbeiträge zum Artenschutz, und zur FFH-Verträglichkeit sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplan genutzt werden können. Gegebenenfalls wird der Untersuchungsumfang durch eine Plausibilitätskontrolle im späteren Verfahrensverlauf überprüft und aktualisiert. Lot 1: Das Vorhaben ist nach § 5 UVPG UVP-pflichtig entsprechend Anlage 1 zum UVPG, Nr. 14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit (14.2.1) mehr als 1 350 t zugänglich ist. Nach § 14 Bundeswasserstraßengesetz bedarf die Maßnahme der Planfeststellung. Entsprechend UVPG sind die projektbedingten unmittelbaren und mittelbaren Auswir-kungen und Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu unter-suchen. Das Ergebnis hat den Kriterien des § 16 UVPG für die Erstellung des UVP-Berichtes zu genügen. Das avifaunistische Fachgutachten dient der Erstellung des UVP-Berichtes.

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