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Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Wohnungsgrundreinigung und Sonderreinigung

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Description

Rahmenvereinbarung zur Wohnungsreinigung im Zuge von Mieterwechseln bzw. Whg.-Sanierungen / Wohnungsgrund- und Sondereinigung Lot 1: Mieterzentrum 1 Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden. Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert. Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente. Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks. Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten. Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem. Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden. Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden. Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen. Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen. Lot 2: Mieterzentrum 2 Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden. Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert. Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente. Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks. Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten. Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem. Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden. Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden. Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen. Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen. Lot 3: Mieterzentrum 3 Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden. Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert. Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente. Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks. Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten. Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem. Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden. Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden. Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen. Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen. Lot 4: Mieterzentrum 4 Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden. Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert. Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente. Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks. Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten. Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem. Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden. Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden. Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen. Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen. Lot 5: Mieterzentrum 5 Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden. Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert. Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente. Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks. Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten. Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem. Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden. Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden. Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen. Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen.

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