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Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit schrieb das LZN für die unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung (§ 21 VgV) über die Lieferung von Werbemitteln aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrages waren der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen. Die Artikel sollten in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen werden. Die Rahmenvereinbarung sollte mit einem Auftragnehmer geschlossen werden, der sowohl das im Angebotsvordruck abgefragte Kernsortiment, als auch ein Randsortiment liefern konnte. Das Kernsortiment sollte aus den 11 umsatzstärksten Produkten bestehen. Der Umsatz basierte auf Auswertungen des Jahres 2019. Über die Abfrage eines sogenannten Randsortiments sollte künftig die Möglichkeit bestehen, Artikel aus dem Bereich „Werbemittel“ zu beschaffen, die über das Kernsortiment hinausgehen würden. Das Randsortiment sollte hier z. B. Textmarker, Pflasterboxen, USB-Kabel, Trinkbeutel oder Brotdosen umfassen. Der tatsächliche Umfang des Randsortiments ergab sich aus dem Portfolio des späteren Auftragnehmers. Aus diesem Grund wurde auf den Händlerkatalog (Nettopreisangaben) ein einheitlicher Rabattsatz für alle im Händlerkatalog angegebenen Produkte aus dem Bereich „Werbemittel“ abgefragt. Der Rabattsatz sollte für alle Produkte des Rand- und Kernsortiments gelten. Alle anderen Warengruppen waren von dieser Ausschreibung ausgenommen. Entweder wurden diese bereits in der Vergangenheit gesondert ausgeschrieben oder würden in Kürze in einem gesonderten Verfahren ausgeschrieben werden. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen. Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit schrieb das LZN für die unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung (§ 21 VgV) über die Lieferung von Werbemitteln aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrages waren der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen. Die Artikel sollten in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen werden. Die Rahmenvereinbarung sollte mit einem Auftragnehmer geschlossen werden, der sowohl das im Angebotsvordruck abgefragte Kernsortiment, als auch ein Randsortiment liefern konnte. Das Kernsortiment sollte aus den 11 umsatzstärksten Produkten bestehen. Der Umsatz basierte auf Auswertungen des Jahres 2019. Über die Abfrage eines sogenannten Randsortiments sollte künftig die Möglichkeit bestehen, Artikel aus dem Bereich „Werbemittel“ zu beschaffen, die über das Kernsortiment hinausgehen würden. Das Randsortiment sollte hier z. B. Textmarker, Pflasterboxen, USB-Kabel, Trinkbeutel oder Brotdosen umfassen. Der tatsächliche Umfang des Randsortiments ergab sich aus dem Portfolio des späteren Auftragnehmers. Aus diesem Grund wurde auf den Händlerkatalog (Nettopreisangaben) ein einheitlicher Rabattsatz für alle im Händlerkatalog angegebenen Produkte aus dem Bereich „Werbemittel“ abgefragt. Der Rabattsatz sollte für alle Produkte des Rand- und Kernsortiments gelten. Alle anderen Warengruppen waren von dieser Ausschreibung ausgenommen. Entweder wurden diese bereits in der Vergangenheit gesondert ausgeschrieben oder würden in Kürze in einem gesonderten Verfahren ausgeschrieben werden. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.

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