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Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen
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Johanniter Unfall-Hilfe e V., hier vertreten durch den Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/ Euskirchen
Description
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Verträgen zwecks Übertragung der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports auf Dritte nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für drei Jahre zzgl. zweier Verlängerungsoptionen bis längstens zum 31. Januar 2029 (Optionszeitraum). Die Aufgabendurchführungsübertragung umfasst auch eine Mitwirkung im Spitzen- sowie im Einzelfall im Sonderbedarf (rahmenvertragliches Element). Die Beauftragten führen die Aufgaben nach Weisung des Trägers des Rettungsdienstes als Verwaltungshelfer durch. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW. Insgesamt werden 8 Lose vergeben (ein Auftragnehmer je Los und je ein Öffentlich-rechtlicher Vertrag). Die Auswahl der künftigen Vertragspartner erfolgt in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 130 Abs. 1 GWB i.V.m. § 17 VgV. Lot A: RW Neunkirchen-Seelscheid Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich. Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung des an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittels (RTW) des Auftraggebers und eines weiteren RTW des Auftraggebers zu stellen. Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2). Lot B: RW Much und Ruppichteroth Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Im Los B stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer geeignete Rettungswachen je Rettungswachenversorgungsbereich zur Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beauftragung nach Maßgabe des Nutzungsvertrags (siehe Anlage Vertrag über die Nutzungsüberlassung zum Betrieb einer Rettungswache zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag) zur Verfügung. Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an den Rettungswachen stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2). Lot C: RW Windeck und Eitorf Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Die Rettungswachenstandorte sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existieren bereits geeignete Rettungswachenstandorte, deren Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, die Standorte einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich. Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW/NEF) des Auftraggebers, eines weiteren RTW des Auftraggebers und des Sonderbedarfs-KTW zu stellen. Der Auftragnehmer stellt den KTW für den Sonderbedarf. Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2). Lot D: RW Sankt Augustin Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten haben ergeben, dass es grundsätzlich geeignete Grundstücke gibt (Kontaktdaten der örtlich zuständigen Kommune, siehe Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, Ziff. 1). Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen. Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (S-RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2). Lot E: RW Rheinbach Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich. Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW/NEF) des Auftraggebers und eines weiteren RTW des Auftraggebers zu stellen. Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2). Lot F: RW Bornheim Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Bis zur Fertigstellung des Neubaus der kreiseigenen Rettungswache Bornheim ist der Rettungswachenstandort vom Auftragnehmer bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat zum einen die Möglichkeit, auf einen bestehenden Containerstandort (Rathausstraße 5 in 53332 Bornheim) auf dem Grundstück der Stadt Bornheim zurückzugreifen und um ein anderes Grundstück zu ergänzen (die Containeranlage an sich ist selbst nur eine Ergänzung für einen anderen Teil des Rettungswachenstandortes), wenn sich der Auftragnehmer mit der Stadt Bornheim einigt und von dieser die Zustimmung zur Nutzungsüberlassung des Grundstücks für den Containerstandort erhält. Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen geeigneten Alternativstandort anzubieten. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die kreiseigene Rettungswache noch während des Leistungszeitraums in Betrieb genommen werden kann (voraussichtlich im Jahr 2026/2027). Sie würde dann mit entsprechender Vorlaufzeit dem Auftragnehmer des Loses F zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue RW und binnen angemessener Frist (mind. 6 Monate) zur Durchführung der rettungsdienstlichen Leistungen von der kreiseigenen Rettungswache aus verpflichtet. Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers, sowie eines weiteren RTW des Auftraggebers und im Bedarfsfall zur Besetzung des Spitzenbedarfs NEF des Auftraggebers zu stellen. Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal sowie das nichtärztliche Rettungsfachpersonal zur Besetzung des Spitzenbedarf-NEF des Auftraggebers zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Lot G: RW Swisttal Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Im Los G stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geeignete Rettungswachen zur Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beauftragung nach Maßgabe des Nutzungsvertrags (siehe Anlage Vertrag über die Nutzungsüberlassung zum Betrieb einer Rettungswache zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag) zur Verfügung. Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers, und des Sonderbedarfs-KTW zu stellen. Der Auftragnehmer stellt den KTW für den Sonderbedarf. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einen Ausbildungsplatz zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2). Lot H: RW Wachtberg Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase. Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten haben ergeben, dass es grundsätzlich geeignete Grundstücke gibt (Kontaktdaten der örtlich zuständigen Kommune, siehe Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, Ziff. 1). Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen. Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einen Ausbildungsplatz zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze). Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
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