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Vergabe von Planungsleistungen Objektplanung + Freiflächenplanung – Neuausschreibung

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612,397.26 EUR

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Werkgemeinschaft Landau Freie Architekten

Description

Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Gebäudeplanung und der Freianlagen gem. §§ 33 ff., 38 ff HOAI zur Planung und Durchführung des Neubaus von zwei sechsgruppigen Kindertagesstätten nebst Freianlagen in Haßloch. Lot 1: Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Gebäudeplanung gemäß dem Leistungsbild §§ 33 ff. HOAI der HOAI 2021, für den Neubau von zwei sechsgruppigen Kindertagesstätten in Haßloch, sowie die zu den jeweiligen Kindertagesstätten erforderliche Freianlagenplanung §§ 38 ff HOAI. Für die Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – folgende Mindestanforderungen definiert: Das Raumprogramm sowie alle Anforderungen in rechtlicher und technischer Hinsicht sind ausführlich in Anlage 10 zur Auftragsbekanntmachung beschrieben und sind Gegenstand dieses Aufforderungsschreibens. Die Regelungen für Nichtwohngebäude in Trägerschaft der öffentlichen Hand sind gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Erneuerbare Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) generell zu beachten und einzuhalten. Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus Anlage 10 zur Auftragsbekanntmachung. Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 3 bis 9, die dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude (§ 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI) zuzuordnen sind. Die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 liegen bereits vor und werden zur Verfügung gestellt. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 beauftragt. Im Rahmen der Leistungsphasen 3 und 4 soll ein Förderantrag nach den Förderrichtlinien des Landesjugendamtes RLP gestellt werden. Die Vorgaben aus dem Förderbescheid sind maßgeblich. Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5, 6, 7 (Leistungsphase 7 wird nur zu 50% beauftragt) 8 und 9 – ganz oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag geben. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den laut Vertragsentwurf beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht. Zudem werden besondere Leistungen beauftragt. Es wird auf den Vertragsentwurf verwiesen. Des Weiteren ist beabsichtigt, die aus der Leistungsbeschreibung Anlage 10 ersichtlichen besonderen Leistungen zu beauftragen. Des Weiteren sind Auftragsgegenstand die Leistungen der Freianlagenplanung gem. § 39 Abs. 3 HOAI Leistungsphasen 1-9. Auch diese Leistungen werden, wie zuvor beschreiben stufenweise beauftragt, wobei die erste Stufe abweichend von der Gebäudeplanung die Leistungsphasen 1-4 umfasst. Die Ausschreibung von Objektplanung und dazugehörender Freianlagenplanung erfolgt, um damit ein einheitliches planerisches und pädagogisches Konzept aus einer Hand zu erhalten. Die Vergabestelle betrachtet mit Blick auf die Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 13.03.2017 – Verg 15/16) die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als „gleichartige Leistungen“ i.S.v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichens/Überschreitens des maßgeblichen Schwellenwertes bei Addition aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren durch. Parallel zu dieser Ausschreibung erfolgen Ausschreibungen von Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung. Für den Bauablauf stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen in zeitlicher Hinsicht: - Der Baubeginn ist für das 2. Quartal 2025 geplant. - Die Inbetriebnahme ist für das 4. Quartal 2026 geplant. Bei den beiden Kindertagesstätten handelt es sich um vergleichbare Gebäude. Sofern die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 bzw. § 11 Abs. 3 HOAI vorliegen, sind die Honorarberechnungsregeln anzuwenden. Wegen der aktuell langen Dauer der Genehmigungsbearbeitung durch die Unteren Bauaufsichtsbehörden sind dies nur vorläufig angenommene Rahmendaten.

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